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BVerwG, 31.01.1964 - VII B 37.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Meldung weiblicher Arbeitnehmer in Gastwirtschaften und Schankwirtschaften i.R.d. Grundgesetzschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.1962 - 1 A 109/61
- BVerwG, 31.01.1964 - VII B 37.63
Papierfundstellen
- BVerwGE 18, 32
- BB 1964, 595
- DÖV 1965, 387
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52
Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII B 37.63
Daß sich diese Meldepflicht auf die Beschäftigung weiblicher Arbeitskräfte in Betrieben des Gaststättengewerbes beschränkt, kann deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG bedeuten, weil die besondere Behandlung dieses Gewerbezweiges ihren sachlichen Grund in den erhöhten Gefahren findet, denen weibliche Arbeitskräfte in sittlicher Beziehung gerade in Gaststättenbetrieben in besonderem Maße ausgesetzt sein können (vgl. auch BVerfGE 3, 225/242 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; 5, 9/12; 6, 389/422). - BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53
Gleichberechtigung
Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII B 37.63
Daß sich diese Meldepflicht auf die Beschäftigung weiblicher Arbeitskräfte in Betrieben des Gaststättengewerbes beschränkt, kann deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG bedeuten, weil die besondere Behandlung dieses Gewerbezweiges ihren sachlichen Grund in den erhöhten Gefahren findet, denen weibliche Arbeitskräfte in sittlicher Beziehung gerade in Gaststättenbetrieben in besonderem Maße ausgesetzt sein können (vgl. auch BVerfGE 3, 225/242 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; 5, 9/12; 6, 389/422). - BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
Frauenarbeitszeit
Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII B 37.63
Daß sich diese Meldepflicht auf die Beschäftigung weiblicher Arbeitskräfte in Betrieben des Gaststättengewerbes beschränkt, kann deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GG bedeuten, weil die besondere Behandlung dieses Gewerbezweiges ihren sachlichen Grund in den erhöhten Gefahren findet, denen weibliche Arbeitskräfte in sittlicher Beziehung gerade in Gaststättenbetrieben in besonderem Maße ausgesetzt sein können (vgl. auch BVerfGE 3, 225/242 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; 5, 9/12; 6, 389/422). - BVerwG, 01.03.1957 - I C 22.55
Versagung der Vollschankerlaubnis in einem Warteraum - Behördliches Ermessen zur …
Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - VII B 37.63
Ob sich das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen, der Hinweis der Kläger auf den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehe fehl, zu der in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1957 (BVerwGE 4, 305 [BVerwG 01.03.1957 - I C 22/55]) in Widerspruch gesetzt hat, kann bereits nach dem gedanklichen Zusammenhang dieser Ausführungen mit den ihnen vorangehenden Erwägungen zweifelhaft sein.
- VG Augsburg, 14.09.2017 - Au 5 K 16.1782
Rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen Verletzung der Berufspflichten
Denn nach der Rechtsprechung kann eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverstöße, die für sich betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine Untersagung rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung der für die Betriebsführung maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erkennen lassen (BVerwG, B.v. 31.1.1964 - VII B 37.63 - GewArch 1965, 36; VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.7.1989 - 14 S 1564/89 - GewArch 1990, 253;… vgl. auch Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2016, § 35 Rn. 38, 43 m.w.N.).